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01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
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01.01 |
Brille |
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01.02 |
Kontaktlinsen |
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01.03 |
Schutzbrille |
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02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
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03 |
Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
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05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
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05.01 |
Nur
bei Tageslicht |
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05.02 |
In einem Umkreis von km des Wohnsitzes
oder innerorts/innerhalb der Region |
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05.03 |
Ohne
Beifahrer/Sozius |
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05.04 |
Beschränkt auf eine höchstzulässige
Geschwindigkeit von nicht mehr als km/h |
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05.05 |
Nur
mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
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05.06 |
Ohne Anhänger |
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05.07 |
Nicht
gültig auf Autobahnen |
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05.08 |
Kein Alkohol |
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10 |
Angepasste Schaltung |
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15 |
Angepasste Kupplung |
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20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
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25 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
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30 |
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
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35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen |
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40 |
Angepasste Lenkung |
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42 |
Angepasste(r) Rückspiegel |
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43 |
Angepasster Fahrersitz |
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44 |
Anpassungen des Kraftrades |
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44.01 |
Bremsbetätigung
vorn/hinten mit einem Hebel |
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44.02 |
(Angepasste) handbetätigte Bremse |
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44.03 |
(Angepasste)
fußbetätigte Bremse |
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44.04 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
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44.05 |
Angepasste
Handschaltung und Handkupplung |
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44.06 |
Angepasste Rückspiegel |
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44.07 |
Angepasste
Kontrolleinrichtungen |
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44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des
Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
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45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
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50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug
(Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
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51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
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70 |
Umtausch des Führerscheins Nummer , ausgestellt
durch (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates
UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur
anzuwenden bei Umtausch auf Grund der Anlage 11) |
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71 |
Duplikat des Führerscheins Nummer (EU-Unterscheidungszeichen, im
Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) |
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72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von
höchsten 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) |
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73 |
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
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74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1) |
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75 |
Nur Fahrzeug der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz (D1) |
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76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges
nicht übersteigen (C1E) |
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77 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges
nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) |
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78 |
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
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79() |
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der
Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen)
den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen. |
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79
(C1E > 12 000 kg, L < 3) |
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der
bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von
dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg
Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und
zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg
betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der
Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für
Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
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79
(S1 < 24/7 500 kg) |
Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder
max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse.
Die Angabe S1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl der
Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz |
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79
(L < 3) |
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von
nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung
für die Anzahl der Achsen. |
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95. |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines
Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz
über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und
Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder
Personenverkehr bis zum erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012). |